Ende Oktober 1998 zeugte der zu diesem Zeitpunkt 15-jährige Kläger mit der damals 12-jährigen F. ein Kind. Am 19. Januar 1999 suchte F. in Begleitung ihrer Mutter die Beklagte auf, um sich über Möglichkeiten der Empfängnisverhütung zu informieren. Die Beklagte untersuchte F. gynäkologisch und verschrieb ihr die Anti-Babypille; eine sonographische Untersuchung oder einen Schwangerschaftstest führte sie nicht durch. Der Kläger wirft der Beklagten vor, die Schwangerschaft am 19. Januar 1999 nicht erkannt zu haben, und macht geltend, zu diesem Zeitpunkt wäre ein legaler Schwangerschaftsabbruch möglich gewesen. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen, da der Kläger nicht in den Schutzbereich des ärztlichen Behandlungsvertrags mit der Beklagten einbezogen gewesen sei. Das Oberlandesgericht hat wegen dieser Frage die Revision zugelassen.
Die Revision hatte keinen Erfolg.
Nach dem Behandlungsvertrag war die Beklagte verpflichtet, die jugendliche Patientin sorgfältig zu untersuchen. Es ist auch revisionsrechtlich zu unterstellen, daß dies zur Feststellung der bereits eingetretenen Schwangerschaft geführt hätte. Dies führt jedoch nicht zu einem Schadensersatzanspruch des Klägers. Unter den Umständen des Streitfalles liegt es schon nach den allgemeinen Grundsätzen eines Vertrags mit Schutzwirkung für Dritte eher fern, daß der Kläger in den Schutzbereich des Vertrags zwischen F. und der Beklagten einbezogen gewesen sein könnte. Soweit der Vertrag auf Verhütung einer Schwangerschaft gerichtet war, kann er dem Kläger schon deshalb nicht zugute kommen, weil im Zeitpunkt der Zeugung des Kindes überhaupt noch kein Vertrag zwischen F. und der Beklagten bestand. Soweit der Kläger sich darauf beruft, F. hätte sich am 19. Januar 1999 bei Feststellung der Schwangerschaft zu deren Abbruch entschlossen, kann er auch hieraus keinen Anspruch gegen die Beklagte herleiten. Ein Abbruch nach der sog. Beratungslösung des § 218 a Abs. 1 StGB wäre nicht rechtmäßig, sondern lediglich für F. nicht strafbar gewesen und kann schon deshalb nach der Rechtsprechung des Senats keine Grundlage für einen Anspruch gegen den Arzt auf Ersatz des Unterhaltsschadens sein. Unter dem Aspekt einer etwaigen medizinischen Indikation nötigte der Fall nicht zu einer abschließenden Entscheidung darüber, ob der Schutzzweck eines auf diese Indikation gestützten Vertrags auch die finanzielle Belastung mit Unterhaltsansprüchen umfaßt und ob der Kläger in den Schutzbereich eines solchen Vetrags einbezogen sein könnte. Jedenfalls könnte sich hieraus kein Schadensersatzanspruch der geltend gemachten Art ergeben, weil der Kläger die Entscheidung der F., das Kind auszutragen, hinnehmen muß.
Urteil vom 19. Februar 2002 – VI ZR 190/01
Karlsruhe, den 19. Februar 2002
Pressestelle des Bundesgerichtshofs