Verdienstausfall

Bei Berechnung des Verdienstausfalles ist zunächst zwischen dem Verdienstausfall bei Angestellten und dem Verdienstausfall bei Selbstständigen.

Bei Angestellten leistet für die ersten 6 Wochen der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung. In dieser Zeit kann es zu einem Verdienstausfall kommen, wenn z.B. Zuschläge oder Ähnliches (Überstundenvergütungen oder Sonderzahlungen) nicht verdient werden können.

Nach 6 Wochen zahlt dann die Krankenkasse das nach Gesetz in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag geschuldete Krankengeld. Dieses beträgt jedoch nur 70 % des vorherigen Bruttoarbeitsentgelts. Weiterhin ist die Leistung auch auf 90 % des Nettoverdienstes begrenzt. Hier ensteht damit ein Verdienstausfall, welcher als Schadensposten geltend gemacht werden kann.

Die Ermittlung des Verdienstausfalls ist bei Selbstständigen wesentlich komplizierter als bei Angestellte. Eine Lohnfortzahlung gibt es ja nicht. Der Verdienstausfallschaden besteht daher aus dem entgangenen Gewinn im unfallbedingten Ausfallzeitraum. Die Schadensdarlegung setzt entweder den Nachweis entgangener Geschäfte oder einer Gewinnminderung voraus. Dieser Nachweis ist häufig schwierig zu führen. 

Bei der Berechnung des Verdienstausfalles muss eine Prognose hinsichtlich der beruflichen hypothetischen Entwicklung getroffen werden. Dem Geschädigte obliegt die Darlegungs- und Beweislast hierfür. Die Anforderungen an die Prognose dürfen dabei zu hoch gesetzt werden, denn es liegt in der Verantwortlichkeit des Schädigers, dass in die berufliche Entwicklung des Geschädigten eingegriffen wurde (BGH VersR 1998, S. 770; VersR 1995, S. 422; Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 10. Aufl., Rn. 47, 50). Dabei gilt entgegen der Ansicht des Klägers und der Drittwiderbeklagten für die Anknüpfungstatsachen ebenfalls der Maßstab des § 287 ZPO (BGH VersR 1995, a. a. O.). Auf der Grundlage gesicherter Anknüpfungspunkte ist ein Wahrscheinlichkeitsurteil über die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge wahrscheinliche berufliche Entwicklung des Geschädigten zu fällen (Küppersbusch, a. a. O.). Hierin einzubeziehen sind auch die tatsächlichen Erkenntnisse, die sich erst nach dem Unfall ergeben (BGH VersR 2004, S. 874; VersR 1999, S. 106; Küppersbusch, a. a. O., Rn. 47). Zwar kommen dem Geschädigten die Beweiserleichterungen der §§ 252 S. 2 BGB, 287 ZPO zugute, eine völlig abstrakte Berechnung des Erwerbsschadens ist jedoch nicht möglich; der Verletzte muss vielmehr konkrete Anhaltspunkte und Anknüpfungstatsachen nach diesen Maßstäben dartun und beweisen, die eine Schadensschätzung ermöglichen (BGH VersR 1995, a. a. O.; Küppersbusch, a. a. O., Rn. 50).

Es daher von ganz erheblicher Bedeutung, sich möglichst sofort nach Schadenseintritt an einen im Schadensersatzrecht erfahrenen Rechtsanwalt zu wenden.