Berechnung des Verdienstausfalls

Zur Frage, ob bei der Berechnung von Verdienstausfall nach der modifizierten Bruttolohnmethode die Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sowie Rentenversicherungsbeiträge abzuziehen und inwieweit steuerliche Vorteile zu berücksichtigen sind.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. 9. 1999, VI ZR 165/ 98

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Folgen eines Unfalls vom 23. April 1994. Der damals kurz vor der Prüfung zum Industriemeister-Metall stehende Kläger prallte bei Benutzung der vom Beklagten betriebenen Wasserskianlage gegen einen unter Wasser befindlichen Pfahl und erlitt hierdurch u. a. eine Querschnittlähmung. In der Folgezeit erhielt er zunächst Krankengeld und Sozialhilfe. Seit 1. Februar 1997 erzielt er ein monatliches Bruttoarbeitseinkommen von 3. 200 DM.
Der Kläger hat die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes von nicht weniger als 350. 000 DM und von materiellem Schadensersatz einschließlich Verdienstausfall – dieser abzüglich Krankengeld bzw. Sozialhilfe – beantragt, ebenso Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für künftige materielle und immaterielle Schäden aus dem Unfall.
Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht von dem als Grundlage des Verdienstausfalls zuerkannten Bruttolohn die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung in Höhe von 3, 25 % in Abzug gebracht.
Mit der Revision hat der Beklagte weiterhin Klagabweisung in vollem Umfang begehrt. Der erkennende Senat hat das Rechtsmittel nur zur Höhe des Anspruchs auf Verdienstausfall angenommen.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht legt der Berechnung des dem Kläger entstandenen Verdienstausfalls nach § 843 Abs. 1 BGB zugrunde, daß er ohne den Unfall im Mai 1994 seine Meisterprüfung abgelegt hätte und mit einem seinen Anträgen entsprechenden Bruttogehalt weiter beschäftigt worden wäre. Von diesem sei nach der modifizierten Bruttolohnmethode auszugehen. Abzüge für ersparte Lohnsteuern sowie Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge seien nicht vorzunehmen. Einerseits erscheine es sachgerecht, sämtliche steuerliche Vor- und Nachteile im Fall einer Erwerbsunfähigkeit gegeneinander aufzuheben. Zum anderen bestehe infolge der Neuregelung des § 224 SGB V seit dem 1. Januar 1992 hinsichtlich der Krankenversicherungsbeiträge eine Schadensersatzpflicht, auch wenn der Verletzte während seiner Erwerbsunfähigkeit von der Beitragspflicht freigestellt sei. Schließlich lasse sich die Notwendigkeit zur Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen während der Zeit der Erwerbsunfähigkeit erst aufgrund einer ungewissen zukünftigen Entwicklung absehen. Eine Ersatzpflicht bestehe jedoch insoweit nicht, als der Kläger während seiner Erwerbsunfähigkeit bis einschließlich Januar 1997 nicht in der Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig gewesen sei. Deshalb seien vom Bruttolohn die jeweiligen Beiträge in Höhe von 3, 25 % (§ 174 Abs. 1 AVG) abzuziehen. Im übrigen seien die von Dritten erhaltenen Lohnersatzleistungen bzw. die Sozialhilfeleistungen schadensmindernd zu berücksichtigen sowie der ab 1. Februar 1997 erzielte Bruttolohn von 3. 200 DM von diesem Zeitpunkt an abzusetzen.

II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung in mehreren Punkten nicht stand.

1. Zutreffend und von der Revision unbeanstandet ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts hinsichtlich des Arbeitseinkommens, das der Kläger ohne den Unfall erzielt hätte. Das Berufungsgericht war auch nicht gehindert, den Einkommensverlust des Klägers nach der modifizierten Bruttolohnmethode zu berechnen. Wie der erkennende Senat in dem in BGHZ 127, 391, 393 ff. abgedruckten Urteil unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung dargelegt hat, stellen sowohl diese Methode als auch die modifizierte Nettolohnmethode einen geeigneten Weg dar, den dem Geschädigten tatsächlich entstandenen Schaden zutreffend zu ermitteln, weil es sich nur um die Art und Weise der Berechnung ohne eigenständige normative Aussage handelt, so daß die beiden Methoden bei richtiger Anwendung nicht zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Das zieht auch die Revision vom Grundsatz her nicht in Zweifel. Sie greift auch die vom Berufungsgericht vorgenommenen Abzüge als ihr günstig nicht an.

2. Mit Recht beanstandet sie jedoch, daß das Berufungsgericht bei seiner Berechnung keine Abzüge hinsichtlich der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung vorgenommen und steuerliche Ersparnisse des Klägers nicht berücksichtigt hat.

a) Soweit in dem zuerkannten Schadensersatzbetrag Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung enthalten sind, macht die Revision mit Recht geltend, das Berufungsgericht habe den Übergang dieser Schadensposten auf Dritte nicht hinreichend beachtet.

aa) In dem vom Kläger begehrten Bruttogehalt sind nämlich auch diejenigen Beträge enthalten, die sein Arbeitgeber als Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Krankenkasse hätte abführen müssen (§§ 249 Abs. 1, 253 SGB V, 28 d, e, g SGB IV). Insoweit hat das Berufungsgericht zwar zutreffend erkannt, daß Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 224 Abs. 1 SGB V für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld beitragsfrei versichert sind und daß Schadensersatzansprüche durch diese Beitragsfreiheit gemäß § 224 Abs. 2 SGB V nicht beeinträchtigt werden sollen. Aus dieser durch das Rentenreformgesetz 1992 vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1. Januar 1992 eingefügten Regelung ist mithin zu folgern, daß trotz der Beitragsfreiheit des Versicherten der Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger auch die entsprechenden Beiträge zur Krankenversicherung umfaßt. Das Berufungsgericht hat jedoch nicht berücksichtigt, daß dieser Schadensersatzanspruch des Klägers auf Ersatz seines Lohnausfalls insoweit, als er die vom Bruttogehalt zu zahlenden Krankenkassenbeiträge umfaßt, gemäß § 119 Abs. 1 SGB X kraft Gesetzes auf den Krankenversicherungsträger übergegangen ist und deshalb nicht vom Kläger selbst geltend gemacht werden kann.

bb) Ebenso müssen bei der Errechnung des dem Kläger zustehenden Anspruchs auf Ersatz von Verdienstausfall die vom Bruttoeinkommen zu entrichtenden Arbeitnehmeranteile der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung Berücksichtigung finden.
Zwar gehören im Rahmen des Schadensersatzanspruchs nach § 843 BGB zum ersatzpflichtigen Schaden des Verletzten, soweit dieser – wie hier – Mitglied der gesetzlichen Rentenversicherung ist, auch die Rentenversicherungsbeiträge, die ohne den Unfall hätten abgeführt werden müssen. Hiervon geht das Berufungsgericht zutreffend aus. Es hat indes auch hier nicht berücksichtigt, daß die betreffenden Ansprüche gemäß § 119 Abs. 1 SGB X auf den Rentenversicherungsträger übergegangen sind, soweit nicht der Krankenversicherungsträger vom Krankengeld gemäß §§ 3 Nr. 3, 166 Abs. 1 Nr. 2, 176 Abs. 1 SGB VI Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt hat und deshalb insoweit ein Anspruchsübergang nach § 116 Abs. 1 Satz 2 SGB X in Betracht kommt. Mithin kann der Kläger als gesetzlich Versicherter diese Ansprüche grundsätzlich nicht geltend machen.

b) Das Berufungsurteil kann auch keinen Bestand haben, soweit kein Abzug wegen Steuerersparnis vorgenommen worden ist.

aa) Zutreffend ist zwar der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach grundsätzlich bei der Ermittlung des Verdienstausfalls nach der modifizierten Bruttolohnmethode die steuerrechtlichen Vor- und Nachteile des Geschädigten, der zwar einerseits aufgrund seiner unfallbedingten Einkommensverluste ein geringeres zu versteuerndes Einkommen und damit eine geringere Steuerlast hat, andererseits aber auch die Schadensersatzleistungen für Einkommensverluste als Einkommen versteuern muß, gegeneinander aufgehoben werden können, so daß diese Beträge nicht im einzelnen errechnet werden müssen (BGHZ 53, 132, 138; Senatsurteile vom 26. Februar 1980 – VI ZR 2/ 79 – NJW 1980, 1788, 1789, vom 8. April 1986 – VI ZR 92/ 85 – VersR 1986, 914, 915 und vom 10. Februar 1987 – VI ZR 17/ 86 – VersR 1987, 668, 669). Eine exakte Berechnung der Vor- und Nachteile erübrigt sich insoweit im Hinblick auf die Regelung des § 287 ZPO (BGH, Urteil vom 6. November 1989 – II ZR 235/ 88 – VersR 1990, 95, 96).
Diese vereinfachte Handhabung findet jedoch ihre Grenze, wenn der Geschädigte schadensbedingt weitergehende steuerliche Vorteile erlangt. Insoweit sind Steuervorteile grundsätzlich schadensmindernd anzurechnen, soweit nicht der Zweck der Steuervergünstigung einer solchen Entlastung des Schädigers entgegensteht (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteile vom 8. April 1986 – VI ZR 92/ 85 – VersR 1986, 914, 915 und vom 28. April 1992 – VI ZR 360/ 91 – VersR 1992, 886, 887 m. w. N.).
Hiernach war das Berufungsgericht gehalten, bei der Berechnung des dem Kläger zu ersetzenden Schadens die steuerrechtlichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Zwar obliegt bei der modifizierten Bruttolohnmethode grundsätzlich dem Schädiger die Darlegung, welche Vorteile sich der Geschädigte anrechnen lassen muß (Senatsurteil BGHZ 127, 391, 395). Dieser Darlegungslast hat der Beklagte jedoch vorliegend genügt. Er hat im zweiten Rechtszug ausdrücklich auf die Ersparnisse des Klägers hingewiesen und deren Abzug verlangt. Bei dieser Sachlage hatte nunmehr der Kläger die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen auf seinen Anspruch darzutun, weil insoweit die Beweismöglichkeiten in seiner Sphäre lagen (Senatsurteil BGHZ 127, 391, 395 f. m. w. N.).

bb) Zu den hiernach anrechenbaren Steuerersparnissen gehören nach der Rechtsprechung des Senats vor allem diejenigen, die eintreten, wenn der Geschädigte neben der steuerpflichtigen Schadensersatzleistung auch Leistungen aus einer Sozialversicherung erhält, die gemäß § 3 EStG steuerfrei sind. In diesem Fall würde eine Außerachtlassung der steuerrechtlichen Vor- und Nachteile den Schädiger verpflichten, die erwartete Steuerbelastung nach der Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte zu erstatten, obwohl nur ein Teilbetrag steuerpflichtig ist. Damit würde der Geschädigte im Ergebnis mehr erhalten, als er ohne das Schadensereignis erhalten hätte, und wäre folglich unangemessen begünstigt (vgl. Senatsurteile vom 26. Februar 1980 – VI ZR 2/ 79 – NJW 1980, 1788; vom 19. Oktober 1982 – VI ZR 56/ 81 – VersR 1983, 149, 150; vom 24. September 1985 – VI ZR 65/ 84 – VersR 1986, 162, 163; vom 10. November 1987 – VI ZR 290/ 86 – VersR 1988, 464, 465 und vom 28. April 1992 – aaO).
Soweit der Kläger im Streitfall Krankengeld und Sozialhilfe erhalten hat, hat das Berufungsgericht zwar zutreffend diese Beträge wegen des Anspruchsübergangs von der Urteilssumme abgezogen, jedoch unberücksichtigt gelassen, daß die Steuerbelastung nicht wie beim entgangenen Bruttoverdienst aus dem Gesamtbetrag folgt, sondern vielmehr die Versicherungsleistungen gemäß § 3 Nr. 1 a EStG und die Sozialhilfeleistungen gemäß § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei sind, so daß der Kläger nur die Differenz zum entgangenen Bruttoeinkommen zu versteuern hat. Wenn jedoch der sich nach Versteuerung der im Berufungsurteil ausgeurteilten Schadensersatzbeträge ergebende monatliche Nettobetrag zusammen mit den Sozialleistungen das Nettogehalt übersteigt, das der Kläger ohne das Unfallereignis erzielt hätte, so muß diese steuerrechtliche Vergünstigung bei der Schadensberechnung berücksichtigt werden (Senatsurteile vom 26. Februar 1980 (aaO) und vom 8. April 1986 – VI ZR 92/ 85 – VersR 1986, 914, 915; vgl. auch Kullmann, VersR 1993, 385, 388).
Zur Vermeidung eines ungerechtfertigten Vorteils muß deshalb diese Steuerersparnis entweder dadurch ausgeglichen werden, daß vom fiktiven Bruttogehalt der Differenzbetrag abgezogen wird, der sich aus einem Vergleich der auf den Bruttolohn entfallenden fiktiven Steuern und Abgaben und der auf die Ersatzleistung tatsächlich entfallenden Steuern und Abgaben ergibt, oder aber es muß auf die modifizierte Nettolohnberechnung zurückgegriffen werden (Senatsurteil vom 24. September 1985 – VI ZR 65/ 84 – VersR 1986, 162, 163).

III. Das angefochtene Urteil war deshalb aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit abschließend über die Höhe des Verdienstausfalls entschieden werden kann.