Unterhaltsschaden

Normalerweise kann immer nur der unmittelbar Geschädigte Ersatz seines Schadens verlangen, Dritte sind gerade nicht hierzu berechtigt.

Tritt jedoch aufgrund einer Verletzungshandlung der Tod des Geschädigten ein, so können auch andere Personen hierdurch finanzielle Einbußen – den sog Unterhaltsschaden – erleiden. Dies ist immer dann der Fall, wenn die verstorbene Person Unterhaltszahlungen an Dritte zu leisten hatte und diese dem Dritten durch das schädigende Ereignis zukünftig entzogen werden.

Unterhaltsberechtigt sind Ehegatten untereinander (§ 1360 BGB), mit Einschränkungen auch geschiedene Ehegatten (§§ 1570 ffBGB), und Verwandte in gerader Linie also insbesondere Kinder gegenüber ihren Eltern (§§ 1601 ff). Maßgeblich ist der gesetzlich geschuldete Unterhalt, der sich nach der persönlichen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Verpflichteten richtet. Der Umfang des geschuldeten Unterhalts von Ehegatten untereinander und im Verhältnis zu ihren Kindern bestimmt sich nach §§ 1360a Abs. 1, 1602 Abs. 2, 1610, 1612a BGB.
Danach ist angemessener Unterhalt zu leisten, der alles umfasst, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen. Der Schadensersatzanspruch wegen entgangenem Unterhalt ist längstens für die mutmaßliche Dauer des Lebens des Verpflichteten zu leisten.
Auch die Führung des gemeinsamen Haushalts ist eine Unterhaltsleistung nach § 1360 BGB.
Die aufgrund des Todes des Verpflichteten entfallende unterhaltsrechtliche Beteiligung des Hinterbliebenen aus eigenem Einkommen ist schadensmindernd zu berücksichtigen (Vorteilsausgleich).