Auch Pflegekosten sind ersatzfähige Schadenspositionen, wenn sie durch das schädigende Ereignis bzw. durch den hierdurch ausgelösten Gesundheitsschaden verursacht werden. Die konkrete Berechnung, in welcher Höhe die Pflegekosten ersetzt werden, variiert nach den tatsächlichen Verhältnissen. Wird verletzungsbedingt eine Unterbringung in einem Pflegeheim nötig, sind die tatsächlich anfallenden Pflegekosten anzusetzen. Ein Abzug wird allerdings für solche Pflegekosten vorgenommen, die sich der Verletzte durch die Unterbringung erspart, weil ein eigener Haushalt nicht mehr geführt wird. Hierzu zählen die Kosten für Miete und Verpflegung.
Kommen mehrere Arten der pflegerischen Betreuung in Betracht, richtet sich der Schadensersatz danach, wie der Bedarf in der gewählten Lebensgestaltung tatsächlich anfällt, welche Option (Heimunterbringung oder häusliche Krankenpflege) der Verletzte also gewählt hat. Eine kostenmäßige Beschränkung der Ersatzfähigkeit auf die günstigste Möglichkeit gibt es nicht. Allerdings umfasst die Ersatzpflicht nur die Ausgaben, die ein verständiger Geschädigter in der konkreten Situation vorgenommen hätte, OLG Stuttgart, Urteil vom 30.01.1997, 14 U 45/95. Wird externes Pflegepersonal angestellt, um den Geschädigten wegen der Verletzungsfolgen zu versorgen, sind die Brutto-Kosten ersatzfähig. Bei einer Versorgung durch Familienangehörige sind die marktmäßigen Kosten einer vergleichbaren Arbeitskraft anzusetzen, auch wenn die Versorgung unentgeltlich erfolgt. Allerdings sind dann nur die fiktiven Netto-Kosten zu ersetzen.