Mehrbedingte Aufwendungen

Wird infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben oder gemindert oder tritt eine Vermehrung seiner Bedürfnisse ein, so ist dem Verletzten durch Entrichtung einer Geldrente Schadensersatz zu leisten (§ 843 BGB). Auf die Rente findet die Vorschrift des § 760 Anwendung. Ob, in welcher Art und für welchen Betrag der Ersatzpflichtige Sicherheit zu leisten hat, bestimmt sich nach den Umständen. Statt der Rente kann der Verletzte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein anderer dem Verletzten Unterhalt zu gewähren hat.

Unter vermehrten Aufwendungen versteht man demnach den auf das Schädigende Ereignis zurückzuführenden Mehraufwand. 

Mehrbedingte Aufwendungen können sein:

  • Umbaukosten für einen PKW
  • erhöhte Haushaltsführungskosten
  • Fahrtkosten für Arztbesuche und ähnliches
  • Prothesen, Brillen, Krücken
  • Kosten einer behindertengerechten Wohnung
  • Schreib- und Lesehilfen
  • Körperversorgung und Körperpflege

Abgrenzung von vermehrten Bedürfnissen ist der immaterielle Schaden.

Vermehrte Bedürfnisse umfassen unfallbedingte Mehraufwendungen, die diejenigen Nachteile ausgleichen sollen, die dem Verletzten infolge dauernder Beeinträchtigung seines körperlichen Wohlbefindens entstehen (BGH NJW-RR 2004, 671). Regelmäßig muss es sich dabei um Aufwendungen handeln, die dauerhaft und regelmäßig erforderlich sind und nicht der Wiederherstellung der Gesundheit dienen (BGH a.a.O., 672). Daneben können aber ausnahmsweise einmalig anfallende Kosten nach §§ 249, 251 BGB zu ersetzen sein, wenn durch die einmalige Anschaffung eines Hilfsmittels ein erhöhtes Bedürfnis des Verletzten befriedigt werden kann (BGH a.a.O., 672).

Ein immaterieller Schaden liegt z.B. bei Beeinträchtigung der Lebensfreude vor (wenn z.B. das geliebte Hobby nicht mehr ausgeübt werden kann), deren Ausgleich unter dem Gesichtspunkt der Bemessung eines Schmerzensgeldes zu erfolgen hat (vgl. BGH NJW-RR 2004, 671, 672 und NJW-RR 1992, 792, 793).