Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte (Siehe auch § 252 BGB).
Der entgangene Gewinn ist demnach der Gewinn, der erwirtschaftet worden wäre, wenn das schädigende Ereigniss nicht stattgefunden hätte.
Die Formel zur Berechnung des entgangenen Gewinns lautet:
Entgangene Roherlöse – ersparten Betriebskosten + Schadensminderungskosten = entgangener Gewinn
Die Roherlöse sind zu schätzen. Dabei ist grundsätzlich der Durchschnitt der Betriebsergebnisse der letzten drei Jahren vor Schadenseintritt auszugehen. Alternativ kommt die Darlegung eines oder mehrerer entgangener Aufträge in Betracht. Beides ist zu belegen. Hiervon in Abzug zu bringen sind die ersparten Aufwendungen. Sind dagen Schadensminderungskosten entstanden, z.B. durch das Beschäftigen einer Vertretung, sind diese hinzuzurechnen.
Schwierigkeiten weist die Frage auf, inwieweit entgangener Gewinn steuerpflichtig ist. Gemäß § 24 Nr. 1 a) EStG sind “Entschädigungen, die gewährt worden sind als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen” einkommensteuerpflichtig und nach § 8 KStG körperschaftsteuerpflichtig. Allerdings ist die Besteuerung nach § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 EStG ermäßigt.
Ein Abzug von Einkommen- oder Köperschaftsteuer als Kostenersparnis kommt nur in Betracht, soweit die ermäßigte Besteuerung des Schadensersatzes niedriger ausfällt als die entgangene Einnahme besteuert worden wäre.
Jedoch kann die Besteuerung des Schadensersatzes als zusätzliche Schadensposition ersatzpflichtig sein, wenn die entgangene Einnahme steuerfrei gewesen wäre, z.B. wenn die entgangene Einnahme in einem Verlustjahr verbucht worden wäre, die Schadensersatzzahlung jedoch in einem Gewinnjahr zu verbuchen ist. (BGH, Urteil vom 10.12.1992, Az. IX ZR 54/92; BGH, Urteil vom 02.12.1997, Az. VI ZR 142/96). Es kann beantragt werden, den Geschädigten von noch nicht bestandskräftigen Forderungen freizustellen (OLG Celle 14. U 56/06).
Umsatzsteuer fällt dagegen nie an, da bei einer Schadensersatzzahlung kein Leistungsaustausch stattfindet.