Schadensersatz verständlich erklärt
Nacherfüllung ermöglichen, bevor Ersatz beauftragt wird
Bei mangelhafter Ware oder einem mangelhaften Werk hat der Vertragspartner regelmäßig zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung. Wer sofort einen Dritten beauftragt, riskiert Streit über die Ersatzfähigkeit der Kosten. Kaufrecht und Werkvertragsrecht enthalten dabei unterschiedliche Regelungen.
Den Mangel nachvollziehbar anzeigen
Beschreiben Sie Erscheinungsbild, Zeitpunkt und Auswirkungen des Mangels. Eine vollständige technische Ursachenanalyse muss der Kunde nicht in jedem Fall selbst liefern. Fotos und konkrete Beispiele helfen dennoch. Bieten Sie erforderlichen Zugang oder eine zumutbare Untersuchung an und dokumentieren Sie Terminabsprachen.
Frist und Reaktion festhalten
Eine angemessene Frist erleichtert die spätere Einordnung. Der Vertragspartner muss wissen, welche Abhilfe erwartet wird. Verweigerung, erfolglose Reparaturversuche und besondere Dringlichkeit können rechtlich relevant sein. Daraus folgt aber keine allgemeine Regel, dass stets exakt zwei Versuche abzuwarten wären.
Fremdbeauftragung richtig vorbereiten
Vor einer endgültigen Ersatzmaßnahme sind Anspruchsgrundlage und Voraussetzungen zu prüfen. Bei einem Werkvertrag kann § 637 BGB eine Selbstvornahme ermöglichen. Im Kaufrecht besteht kein identischer allgemeiner Anspruch. Notwendige Gefahrenabwehr und endgültige Mangelbeseitigung sollten zudem getrennt dokumentiert werden, damit dringende Maßnahmen nicht mit freiwilligen Verbesserungen vermischt werden.