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Schadensersatz verständlich erklärt

Selbstvornahme bei einem mangelhaften Werk

§ 637 BGB ermöglicht dem Besteller unter bestimmten Voraussetzungen, einen Werkmangel selbst zu beseitigen oder durch einen Dritten beseitigen zu lassen und erforderliche Aufwendungen zu verlangen. Regelmäßig muss dem Unternehmer zuvor eine angemessene Frist zur Nacherfüllung erfolglos gesetzt worden sein.

Voraussetzungen und Ausnahmen prüfen

Eine Selbstvornahme scheidet nicht schon deshalb aus, weil der Unternehmer den Mangel bestreitet. Umgekehrt ersetzt die eigene Unzufriedenheit keine Fristsetzung. Entbehrlichkeit kann etwa bei fehlgeschlagener oder unzumutbarer Nacherfüllung in Betracht kommen. Ob der Unternehmer die Nacherfüllung berechtigt verweigert, muss ebenfalls geklärt werden.

Beweise vor der Reparatur sichern

Eine Ersatzfirma verändert den Zustand, der später noch bewiesen werden muss. Fotos, Messungen, fachliche Feststellungen und gegebenenfalls ein selbständiges Beweisverfahren können deshalb wichtig sein. Lassen Sie die erforderlichen Arbeiten von zusätzlichen Modernisierungen getrennt anbieten.

Vorschuss und Abrechnung unterscheiden

§ 637 Absatz 3 BGB sieht unter seinen Voraussetzungen einen Vorschuss für erforderliche Aufwendungen vor. Dieser ist nicht dasselbe wie eine endgültige Schadensersatzzahlung zur freien Verwendung. Nach Durchführung müssen die tatsächlich angefallenen Kosten nachvollziehbar abgerechnet werden. Preissteigerungen, Mehrarbeiten und nicht ausgeführte Positionen gehören transparent in diese Abrechnung.

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