Schadensersatz verständlich erklärt
Wann beginnt die Verjährung von Schadensersatz?
Für viele Schadensersatzansprüche gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Ihr Beginn hängt nach § 199 BGB grundsätzlich vom Entstehen des Anspruchs und von der Kenntnis der maßgeblichen Umstände sowie der Person des Schuldners ab. Auch grob fahrlässige Unkenntnis kann relevant sein.
Nicht einfach drei Jahre ab dem Ereignis rechnen
Die regelmäßige Frist beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des betreffenden Jahres. Daneben bestehen besondere Fristen und kenntnisunabhängige Höchstfristen. Gerade bei Vertragsmängeln, Personenschäden oder bereits titulierten Ansprüchen darf deshalb nicht schematisch gerechnet werden.
Vereinfachtes Beispiel
Sind Anspruch und erforderliche Kenntnis im Jahr 2026 gegeben und greift ausschließlich die regelmäßige Verjährung ohne Hemmung oder Neubeginn, endet die Frist grundsätzlich mit Ablauf des 31. Dezember 2029. Das Beispiel lässt Sonderregeln bewusst außer Betracht.
Was für die Prüfung benötigt wird
Erfassen Sie Ereignisdatum, erste Schadensanzeichen, Kenntnis des Verantwortlichen und sämtliche Verhandlungen. Legen Sie auch gerichtliche Schreiben und Anerkenntnisse vor. Ein später eintreffendes Gutachten verschiebt den Fristbeginn nicht automatisch. Warten Sie bei drohendem Ablauf nicht auf die freiwillige Schlussantwort einer Versicherung. Welche Sicherungsmaßnahme erforderlich ist, muss anhand des konkreten Anspruchs und des richtigen Gegners entschieden werden.