Das Schadensersatzrecht und Schmerzensgeldrecht umfasst diejenigen Rechtsvorschriften, die die Ansprüche auf Ersatz für entstandene materielle oder immaterielle Schäden regeln.
Fügt jemand in Deutschland einem Dritten einen Schaden an einem Rechtsgut zu (zB Vermögen, Eigentum, Gesundheit, etc.) zu, stellt sich die Frage inwiefern er dem Dritten zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet ist. Das Schadensersatzrecht und Schmerzensgeldrecht regeln dabei insbesondere die Voraussetzungen für die Entstehung eines Schadensersatzanspruchs (Tatbestand) sowie den Umfang der zu ersetzenden Schäden (Rechtsfolge).
Schadensersatzansprüche entstehen im Schadensersatzrecht und Schmerzensgeldrecht entweder aus einer vertraglichen Beziehung heraus, beispielsweise bei vertragswidrigem Verhalten einer Partei, vgl. insbesondere §§ 280 ff. BGB. Schadensersatzansprüche können sich aber auch aus dem Gesetz ergeben, zB bei rechtswidriger Schädigung fremder Rechtsgüter, vgl. §§ 823 ff. BGB.
Der Schadensumfang ist insbesondere in den §§ 249 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelt. Der Schaden ist im Schadensersatzrecht und Schmerzensgeldrecht grundsätzlich vollumfänglich zu ersetzen. Gemäß § 253 I BGB sollen grundsätzlich nur materielle Schäden ersetzt werden, also nur geldwerte Vermögenspositionen, nicht hingegen immaterielle Schäden. Von diesem Grundsatz bildet § 253 Abs. 2 BGB eine gewichtige Ausnahme: Bei Verletzung insbesondere des Körpers und der Gesundheit ist grundsätzlich ein Schmerzensgeld als Entschädigung für den immateriellen Schaden zu zahlen.
Die wichtigsten Schadensersatzpositionen sind:
- Schmerzensgeld
- Pflegekosten
- Mehrbedingte Aufwendungen
- Verdienstausfall
- Entgangener Gewinn
- Unterhaltsschaden
- Sachschaden
- Nutzungsausfall
- Schadensersatz wegen Nichterfüllung
- Verzugsschaden
- Zinsen
- Rechtsanwaltskosten
Auf den folgenden Seiten versuchen wir Sie zu den Grundzügen im Schadensersatzrecht und Schmerzensgeldrecht möglichst umfangreich zu informieren.