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Schadensersatz verständlich erklärt

Schadensersatz bei unmöglicher Vertragsleistung

Kann eine geschuldete Leistung nicht mehr erbracht werden, ist zunächst zu klären, ob rechtlich Unmöglichkeit vorliegt. Nicht jede Verzögerung oder Kostensteigerung genügt. Der Wegfall der Leistungspflicht und ein Schadensersatzanspruch sind getrennte Fragen.

Zeitpunkt des Hindernisses bestimmen

Bestand das Leistungshindernis bereits bei Vertragsschluss, kann § 311a BGB maßgeblich sein. Tritt es später ein, kommen andere Vorschriften, insbesondere §§ 280 und 283 BGB, in Betracht. Wann die Ursache entstand und was der Vertragspartner darüber wusste oder wissen musste, kann daher entscheidend sein.

Verantwortlichkeit untersuchen

Eine unmögliche Leistung führt nicht automatisch zu verschuldensunabhängigem Schadensersatz. Vertragliche Risikozuweisungen und übernommene Garantien können die Bewertung beeinflussen. Ein pauschaler Hinweis auf höhere Gewalt ersetzt nicht die Prüfung des konkreten Hindernisses und der vereinbarten Pflichten.

Gegenleistung und Schaden abrechnen

Eine Rückzahlung bereits geleisteter Beträge ist von Ersatzbeschaffungsmehrkosten oder entgangenem Gewinn zu unterscheiden. Ersparte eigene Aufwendungen müssen berücksichtigt werden. Bewahren Sie Vertragsunterlagen, Mitteilungen zum Hindernis und Angebote für Alternativen auf. So lässt sich darstellen, welche wirtschaftliche Lage bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung bestanden hätte und welche Nachteile tatsächlich verbleiben.

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