Schadensersatz verständlich erklärt
Vergebliche Aufwendungen nach einer Vertragsstörung
§ 284 BGB kann Ersatz für Aufwendungen ermöglichen, die im berechtigten Vertrauen auf den Erhalt einer Leistung gemacht wurden und nun nutzlos sind. Der Anspruch tritt unter seinen Voraussetzungen an die Stelle des Schadensersatzes statt der Leistung. Er ist kein allgemeiner Ersatz für jede enttäuschte Erwartung.
Aufwand und Zweck verbinden
Benennen Sie, welche Ausgabe gerade im Vertrauen auf den Vertrag entstanden ist. Das können vorbereitende Maßnahmen oder notwendige Anschaffungen sein. Erklären Sie, welchem Zweck sie dienen sollten und weshalb dieser Zweck durch die Pflichtverletzung verfehlt wurde. Eine Rechnung ohne diesen Zusammenhang reicht nicht.
Fortbestehenden Nutzen berücksichtigen
Kann eine Anschaffung anderweitig sinnvoll verwendet oder verkauft werden, ist dies bei der Bewertung relevant. Außerdem scheidet der Anspruch aus, soweit der Zweck der Aufwendungen auch ohne die Pflichtverletzung nicht erreicht worden wäre. Ein ohnehin gescheitertes Vorhaben darf nicht vollständig dem Vertragspartner zugerechnet werden.
Anspruchswege vergleichen
Schadensersatz statt der Leistung und Aufwendungsersatz nach § 284 BGB dürfen nicht unbesehen für denselben wirtschaftlichen Nachteil addiert werden. Prüfen Sie, welcher Weg die tatsächliche Situation besser abbildet. Dokumentieren Sie Ausgabedatum, Betrag, Zweck und verbleibenden Nutzen in einer eigenen Aufstellung, getrennt von entgangenem Gewinn.