Schadensersatz verständlich erklärt
Unterhaltsschaden nach einem Todesfall berechnen
Wird ein unterhaltspflichtiger Mensch durch ein haftungsbegründendes Ereignis getötet, können gesetzlich Unterhaltsberechtigte einen eigenen Ersatzanspruch nach § 844 Absatz 2 BGB haben. Maßgeblich ist der Unterhalt, den der Verstorbene während der voraussichtlichen Dauer seines Lebens geschuldet hätte.
Berechtigung und Ausgangseinkommen klären
Zunächst sind das gesetzliche Unterhaltsverhältnis, die Leistungsfähigkeit und die Bedürftigkeit zu prüfen. Einkommen, Abzüge und bisherige Unterhaltsleistungen bilden die Grundlage. Dass der Verstorbene freiwillig jemanden finanziell unterstützt hat, genügt für diesen gesetzlichen Anspruch allein nicht.
Haushaltskosten differenziert behandeln
Der entfallene Unterhalt entspricht nicht ohne Weiteres dem bisherigen vollständigen Nettoeinkommen. Eigener Verbrauch des Verstorbenen, fortbestehende Fixkosten und die Verteilung auf mehrere Berechtigte beeinflussen die Berechnung. Auch künftige Veränderungen wie Ausbildungsende, Ruhestand oder veränderte Unterhaltsbedürftigkeit können relevant sein.
Leistungen und Zeiträume zuordnen
Witwen-, Witwer- oder Waisenleistungen sind mit den zugrunde liegenden Bescheiden zu erfassen. Ob und wie sie anzurechnen sind oder Ansprüche übergehen, ist gesondert zu prüfen. Ein übersichtliches Rechenblatt trennt jeden Berechtigten und jeden Zeitraum. Hinterbliebenengeld und Bestattungskosten sind andere Schadenspositionen und dürfen nicht mit dem laufenden Unterhalt vermischt werden.