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Schadensersatz verständlich erklärt

Abschlagszahlung auf Schmerzensgeld verlangen

Dauert die Regulierung länger, kann eine Abschlagszahlung auf den geltend gemachten Anspruch zur Sprache kommen. Ob und in welcher Höhe bereits Zahlung verlangt werden kann, hängt von der feststehenden Haftung, dem bisherigen Verletzungsbild und der rechtlichen Einordnung ab. Es gibt keinen automatisch geltenden pauschalen Vorschussbetrag.

Bisher gesicherte Grundlage darstellen

Fassen Sie nachgewiesene Verletzungen, Behandlungen und bislang erkennbaren Folgen zusammen. Machen Sie deutlich, welche Entwicklung noch offen ist. Ein nachvollziehbar begründeter vorläufiger Betrag ist besser prüfbar als eine willkürliche Teilforderung.

Abschlag und Abfindung unterscheiden

Eine Zahlung auf den Anspruch sollte nicht versehentlich als vollständiger Abschluss erklärt werden. Prüfen Sie daher Zahlungszweck und etwaige Begleitbedingungen. Eine als „Kulanz“ bezeichnete Zahlung kann zusätzliche Einordnungsfragen aufwerfen.

Spätere Gesamtabrechnung

Erhaltene Abschläge müssen bei der späteren Forderung berücksichtigt werden. Führen Sie eine Übersicht mit Datum, Betrag und Zweck. Daneben laufende materielle Schäden, etwa Verdienstausfall oder Pflegekosten, sind gesondert zu behandeln. Die Verhandlung über eine Zwischenzahlung ersetzt außerdem nicht automatisch die Sicherung aller übrigen Ansprüche. Bei unklaren Fristen sollte dies unabhängig von der erhofften Zahlung geprüft werden.

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