Schadensersatz verständlich erklärt
Hemmen Verhandlungen die Verjährung?
Echte Verhandlungen über den Anspruch oder die zugrunde liegenden Umstände können die Verjährung nach § 203 BGB hemmen. Während einer Hemmung wird der betroffene Zeitraum grundsätzlich nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet. Nicht jeder einseitige Briefwechsel ist jedoch bereits eine solche Verhandlung.
Inhalt und Verlauf sichern
Relevant ist, ob sich beide Seiten auf eine Prüfung oder Erörterung eingelassen haben. Dokumentieren Sie Forderung, Antworten, Nachfragen und Gesprächsnotizen. Eine reine Eingangsbestätigung oder eine sofortige eindeutige Ablehnung muss anders eingeordnet werden als ein laufender sachlicher Austausch.
Wann endet die Hemmung?
Das Gesetz knüpft unter anderem an die Verweigerung weiterer Verhandlungen an. Es bestimmt außerdem, dass Verjährung frühestens drei Monate nach Ende der Hemmung eintritt. Die konkrete Berechnung kann dennoch kompliziert sein, insbesondere bei längeren Pausen oder nur teilweise behandelten Ansprüchen.
Nicht allein auf freundliche Korrespondenz vertrauen
Lassen Sie vor Fristablauf prüfen, welche Forderung und welcher Anspruchsgegner tatsächlich von der Hemmung erfasst werden. Werden nur Reparaturkosten erörtert, ist die Behandlung anderer Positionen gesondert zu bewerten. Bei Unsicherheit kann eine eindeutige Vereinbarung oder eine geeignete gerichtliche Maßnahme erforderlich sein. Ein selbst gesetztes Antwortdatum verlängert die gesetzliche Verjährung nicht.