Schadensersatz verständlich erklärt
Vertragliche und deliktische Haftung unterscheiden
Ein Handwerker kann durch dieselbe Handlung sowohl seinen Vertrag verletzen als auch fremdes Eigentum beschädigen. Für die Anspruchsprüfung sind diese Haftungswege getrennt zu betrachten. Das ist besonders wichtig, wenn mehrere Firmen beteiligt waren oder der Geschädigte nicht selbst Vertragspartner ist.
Wer schuldet welche Pflicht?
Aus dem Vertrag haftet grundsätzlich derjenige, der die vereinbarte Leistung schuldet. Bedient er sich zur Erfüllung anderer Personen, ist § 278 BGB zu beachten. Deliktische Ansprüche knüpfen dagegen an die Verletzung geschützter Rechte an. Ein reiner Vermögensverlust fällt nicht ohne Weiteres unter § 823 Absatz 1 BGB.
Beispiel: Schaden beim Einbau
Beschädigt ein Monteur beim Einbau einer Küche den vorhandenen Boden, kommen Ansprüche gegen das beauftragte Unternehmen und gegebenenfalls gegen den unmittelbar Handelnden in Betracht. Wer den Monteur eingesetzt hat und ob er im Rahmen der Vertragserfüllung tätig war, lässt sich aus Auftrag, Arbeitsnachweisen und Kommunikation erschließen.
Nicht nur die Versicherung anschreiben
Die Haftpflichtversicherung ist nicht automatisch der richtige Anspruchsgegner. Halten Sie Namen und ladungsfähige Anschriften der Beteiligten fest. Prüfen Sie bei jeder Person, welche konkrete Pflicht sie traf. Eine Sammelforderung gegen „alle Verantwortlichen“ bleibt häufig unklar. Auch Haftungsbeschränkungen und Verjährungsregeln können je nach Anspruchsgrundlage unterschiedlich zu beurteilen sein.