Schadensersatz verständlich erklärt
Mitverschulden und Haftungsquote richtig einordnen
Hat der Geschädigte zur Entstehung oder Vergrößerung des Schadens beigetragen, kann der Anspruch gekürzt werden. § 254 BGB verlangt eine Bewertung der konkreten Umstände. Eine Behauptung der Gegenseite, man trage „mindestens die Hälfte selbst“, ersetzt diese Abwägung nicht.
Welche Umstände sind relevant?
Es ist zu unterscheiden, ob eigenes Verhalten den Schaden ausgelöst, seinen Umfang vergrößert oder eine spätere Begrenzung verhindert hat. Die Beteiligungsbeiträge müssen tatsächlich feststehen und dem jeweiligen Schaden zugeordnet werden. Unterschiedliche Schadenspositionen können zusätzliche Fragen aufwerfen.
Quote und Ausgangsbetrag trennen
Sind 10.000 Euro ersatzfähiger Schaden anerkannt und werden davon 25 Prozent wegen eines eigenen Beitrags abgezogen, verbleiben rechnerisch 7.500 Euro. Diese Rechnung sagt nichts darüber, ob gerade 25 Prozent angemessen sind. Prüfen Sie zuerst den vollständigen Ausgangsbetrag und dann die begründete Kürzung.
Einwände gezielt beantworten
Fordern Sie eine Erklärung, welches Verhalten Ihnen konkret vorgeworfen wird und welche Folgen es gehabt haben soll. Sammeln Sie dazu Fotos, Zeugenaussagen oder zeitliche Abläufe. Ein pauschales Vergleichsangebot kann eine wirtschaftliche Lösung sein, sollte aber nicht mit einer rechtlich feststehenden Haftungsquote verwechselt werden. Auch spätere Schäden und bereits geleistete Zahlungen müssen beim Vergleich eindeutig behandelt werden.