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Schadensersatz verständlich erklärt

Rücktritt und Schadensersatz miteinander verbinden

Ein Rücktritt schließt Schadensersatz nach § 325 BGB nicht grundsätzlich aus. Beide Rechtsfolgen haben jedoch eigene Voraussetzungen und müssen rechnerisch zusammenpassen. Der Rücktritt wickelt Leistungen zurück; Schadensersatz betrifft zusätzlich verbleibende Nachteile.

Rücktrittsgrund und Frist prüfen

Bei nicht oder mangelhaft erbrachter Leistung ist häufig eine angemessene Frist erforderlich. Ausnahmen und besondere Vertragsregeln sind zu beachten. Eine Rücktrittserklärung sollte erkennen lassen, auf welchen Vertrag sie sich bezieht. Eine bloße Ankündigung, später vielleicht zurückzutreten, hat nicht dieselbe Wirkung.

Rückabwicklung nachvollziehbar erfassen

Bereits gezahlte Beträge, zurückgegebene Gegenstände und mögliche Nutzungen gehören in eine eigene Abrechnung. Zusätzliche Forderungen dürfen nicht so berechnet werden, als blieben sämtliche ursprünglichen Leistungen endgültig bei der jeweils anderen Seite. Andernfalls entstehen Doppelansätze.

Verbleibenden Schaden darstellen

Mehrkosten einer erforderlichen Ersatzbeschaffung oder andere Folgeschäden können gesondert zu prüfen sein. Pflichtverletzung, Verantwortlichkeit und Ursächlichkeit bleiben erforderlich. Eine pauschale Forderung des gesamten Vertragspreises zusätzlich zu dessen Rückzahlung ist regelmäßig keine nachvollziehbare Schadensberechnung. Stellen Sie deshalb Rückgewähr und Schadenspositionen in getrennten Abschnitten dar.

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