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Schadensersatz verständlich erklärt

Schaden durch Mitarbeiter oder Gehilfen: Haftet das Unternehmen?

Verursacht ein eingesetzter Mitarbeiter einen Schaden, kann auch das Unternehmen verantwortlich sein. Vertragliche Haftung für Erfüllungsgehilfen und deliktische Haftung für Verrichtungsgehilfen folgen jedoch unterschiedlichen Regeln. Nicht jede Person, die für ein Unternehmen tätig wird, ist rechtlich gleich einzuordnen.

Vertragsbezug prüfen

Besteht ein Vertrag mit dem Unternehmen und dient die Tätigkeit der Erfüllung seiner Pflichten, kann § 278 BGB einschlägig sein. Das Verschulden eines Erfüllungsgehilfen wird dann im gesetzlich vorgesehenen Umfang zugerechnet. Die Behauptung, der Mitarbeiter sei sorgfältig ausgewählt worden, beseitigt diese Zurechnung nicht einfach.

Deliktische Grundlage unterscheiden

§ 831 BGB betrifft eine andere Konstellation und enthält eine Entlastungsmöglichkeit. Weisungsabhängigkeit, übertragene Tätigkeit und Zusammenhang mit der Schädigung sind relevant. Daneben können eigene Organisations- oder Überwachungspflichten des Unternehmens verletzt sein.

Beteiligte und Ablauf dokumentieren

Auftrag, Firmenbezeichnung, Namen und Tätigkeit der anwesenden Personen helfen bei der Zuordnung. Eine Dienstkleidung allein beweist noch nicht jedes rechtliche Verhältnis. Melden Sie den Schaden möglichst konkret beim Vertragspartner und sichern Sie Beweise. Bei mehreren Verantwortlichen ist zu prüfen, wer für welche Schäden und gegebenenfalls gemeinsam einzustehen hat.

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