Zum Inhalt springen
Ein Fachportal der Kanzlei Steinwachs+49 40 4153 7117-0

Schadensersatz verständlich erklärt

Herabfallende Gebäudeteile: Haftung nach § 836 BGB

Lösen sich Teile eines Gebäudes und beschädigen Sachen oder verletzen Menschen, kann § 836 BGB einschlägig sein. Die Vorschrift setzt unter anderem eine fehlerhafte Errichtung oder mangelhafte Unterhaltung voraus und enthält eine Entlastungsmöglichkeit. Nicht jedes vom Dach fallende Objekt fällt automatisch unter denselben Tatbestand.

Herkunft und Zustand sichern

Fotografieren Sie Fundort, Gebäudebereich und die betroffenen Gegenstände. Herabgefallene Teile können für eine technische Untersuchung wichtig sein. Wetterbedingungen und frühere erkennbare Schäden gehören ebenfalls in die Dokumentation. Betreten Sie keine weiterhin gefährdeten Bereiche.

Den Verantwortlichen bestimmen

Der gesetzliche Begriff des Besitzers ist hier besonders zu beachten: § 836 Absatz 3 BGB knüpft an den Eigenbesitzer an. Daneben können andere Beteiligte nach weiteren Vorschriften verantwortlich sein. Ein bloßer Blick auf den Briefkasten reicht deshalb nicht immer zur Bestimmung des richtigen Anspruchsgegners.

Wartung und Schadensursache prüfen

Kontroll- und Instandhaltungsunterlagen können zeigen, welche Maßnahmen getroffen wurden. Ein Unwetter schließt Haftung nicht automatisch aus, begründet sie aber ebenso wenig von selbst. Sachverständige Feststellungen können erforderlich sein, um baulichen Zustand und Witterungseinfluss auseinanderzuhalten. Die Schadenshöhe ist anschließend gesondert anhand von Reparatur-, Ersatz- und Folgekosten zu berechnen.

Weitere Themen