Schadensersatz verständlich erklärt
Schadensersatz des Mieters bei einem Wohnungsmangel
Ein Wohnungsmangel führt nicht automatisch zu einem Schadensersatzanspruch gegen den Vermieter. § 536a BGB unterscheidet unter anderem zwischen anfänglichen Mängeln, später zu vertretenden Mängeln und Verzug mit der Beseitigung. Eine Mietminderung und der Ersatz weiterer Schäden haben unterschiedliche Voraussetzungen.
Mangel unverzüglich anzeigen
Beschreiben Sie den Defekt, seine Auswirkungen und erkennbare Dringlichkeit. Fotos, Messungen und Zugangsnachweise für die Mängelanzeige sind wichtig. Unterbleibt eine erforderliche Anzeige, können daraus Nachteile entstehen. Bei akuten Gefahren sind notwendige Sicherungsmaßnahmen zusätzlich zu prüfen.
Zusätzliche Schäden konkret belegen
Beschädigter Hausrat, notwendige Ausweichunterkunft oder andere Mehrkosten müssen mit dem Mangel zusammenhängen. Nicht jede vorübergehende Beeinträchtigung rechtfertigt einen Hotelaufenthalt. Erforderlichkeit, Dauer und angemessener Standard sind zu erklären. Kosten, die ohnehin angefallen wären, dürfen nicht nochmals vollständig angesetzt werden.
Selbsthilfe nicht vorschnell beauftragen
Die eigenständige Mangelbeseitigung auf Kosten des Vermieters unterliegt besonderen Voraussetzungen nach § 536a Absatz 2 BGB. Eine private Handwerkerrechnung allein genügt nicht. Halten Sie deshalb fest, wann der Vermieter informiert wurde, welche Reaktion erfolgte und weshalb weiteres Abwarten gegebenenfalls nicht möglich war.