Schadensersatz verständlich erklärt
Fahrtkosten zu Behandlung und Rehabilitation
Notwendige Fahrten zu verletzungsbedingten Behandlungen können zum ersatzfähigen Schaden gehören. Voraussetzung sind ein haftungsbegründendes Ereignis, der Zusammenhang mit der Behandlung und angemessene Kosten. Die passende Beförderungsart hängt von der gesundheitlichen Situation ab.
Ein Fahrtenverzeichnis führen
Notieren Sie Datum, Ausgangspunkt, Ziel, Anlass, Entfernung und Verkehrsmittel. Fügen Sie Terminbestätigungen, Fahrscheine, Parkbelege oder Taxiquittungen bei. Bei mehreren Behandlungen am selben Tag ist die tatsächliche Strecke maßgeblich. Private Umwege und ohnehin anfallende Fahrten sollten getrennt ausgewiesen werden.
Taxi, Privatwagen oder Krankentransport
Ein Taxi ist nicht bei jedem Arzttermin erforderlich. Umgekehrt kann eine Busfahrt wegen Schmerzen, eingeschränkter Beweglichkeit oder Infektionsrisiken unzumutbar sein. Eine ärztliche Bescheinigung erklärt den besonderen Bedarf. Steuerliche Kilometerpauschalen sind nicht ohne Weiteres der verbindliche zivilrechtliche Erstattungsmaßstab. Auch die Kosten einer notwendigen Begleitung bedürfen einer eigenen Begründung.
Zahlungen anderer Stellen abziehen
Halten Sie fest, welche Kosten die Krankenversicherung oder ein anderer Träger erstattet hat und welche Eigenanteile verbleiben. Bei Besuchsfahrten von Angehörigen gelten zusätzliche Anforderungen; nicht jeder nachvollziehbare Besuch wird automatisch zum Schaden des Verletzten. Diese Position gehört deshalb gesondert geprüft und nicht unbemerkt in eine Behandlungskostenliste aufgenommen.