Schadensersatz verständlich erklärt
Abgetretene Schadensersatzansprüche geltend machen
Ein Schadensersatzanspruch kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auf eine andere Person übertragen werden. Danach ist nicht mehr ohne Weiteres der ursprünglich Geschädigte berechtigt, Zahlung an sich zu verlangen. Entscheidend sind Umfang und Wirksamkeit der Abtretung.
Was wurde tatsächlich übertragen?
Eine Abtretung kann einzelne Kostenpositionen, einen begrenzten Betrag oder einen umfassenderen Anspruch betreffen. Lesen Sie den Wortlaut sorgfältig. Besonders bei Werkstätten, Sachverständigen und Finanzierungsmodellen ist zu prüfen, ob nur eine Einziehungsermächtigung oder eine echte Forderungsübertragung vorliegt.
Einwendungen verschwinden nicht
Durch die Abtretung wird ein unbegründeter Anspruch nicht begründet. Nach § 404 BGB können dem neuen Gläubiger bestimmte Einwendungen entgegengehalten werden, die bereits gegenüber dem bisherigen Gläubiger bestanden. Auch Mitverschulden oder Zweifel an der Schadenhöhe erledigen sich nicht allein durch den Gläubigerwechsel.
Unterlagen für die Prüfung
Benötigt werden die vollständige Abtretungserklärung, die zugrunde liegenden Rechnungen und Angaben zu bereits erfolgten Zahlungen. Prüfen Sie vor einem Vergleich, ob Sie über sämtliche darin erfassten Ansprüche noch verfügen dürfen. Werden Forderungen zurückübertragen, sollte auch dies eindeutig dokumentiert werden. Andernfalls drohen unnötige Streitigkeiten darüber, an wen mit befreiender Wirkung gezahlt werden kann.