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Schadensersatz verständlich erklärt

Immaterieller Schaden: Wann gibt es Geldentschädigung?

Nicht jeder Ärger, jede Enttäuschung oder jede Unannehmlichkeit löst einen Anspruch auf Geldentschädigung aus. § 253 BGB lässt den finanziellen Ausgleich immaterieller Nachteile nur in gesetzlich bestimmten Fällen zu. Eine wichtige Fallgruppe sind Verletzungen des Körpers oder der Gesundheit.

Schmerzensgeld und Kosten unterscheiden

Schmerzensgeld betrifft die nicht unmittelbar in Geld messbaren Folgen einer erfassten Rechtsverletzung. Behandlungskosten, Verdienstausfall oder Pflegebedarf sind demgegenüber materielle Schadenspositionen. Sie können neben einem Schmerzensgeldanspruch stehen und sollten separat erfasst werden.

Belastung nachvollziehbar beschreiben

Für die Bemessung kommt es auf die konkrete Beeinträchtigung an: etwa Dauer und Intensität von Beschwerden, Behandlungen, Einschränkungen im Alltag und bleibende Folgen. Eine bloße Diagnose oder ein aus dem Internet übernommener Tabellenbetrag ersetzt diese Beschreibung nicht.

Beispiel und Abgrenzung

Eine beschädigte Jacke führt grundsätzlich zu einem Sachschaden. Der Ärger über die Beschädigung begründet nicht automatisch zusätzlich Schmerzensgeld. Kommt bei demselben Ereignis eine Körperverletzung hinzu, ist deren immaterielle Seite gesondert zu prüfen. Für andere Bereiche, etwa besondere gesetzliche Entschädigungsansprüche, gelten eigene Voraussetzungen. Ordnen Sie deshalb zuerst die verletzte Rechtsposition ein, bevor Sie eine Geldsumme für die persönliche Belastung ansetzen.

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