Unterhaltsschaden bei unterbliebenem Abbruch einer Zwillingsschwangerschaft

Der für das Arzthaftungsrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hatte über die Klage eines Ehepaares gegen die eine (Zwillings-)Schwangerschaft der Ehefrau betreuenden Frauenärzte auf Schadensersatz zu entscheiden. Die Eheleute verlangten den Ersatz des Unterhalts für einen der Zwillinge, der mit schweren Extremitätenfehlbildungen geboren worden war. Sie warfen den Ärzten vor, die Fehlbildungen während der Schwangerschaft schuldhaft nicht erkannt zu haben, und machten weiter geltend, sie hätten sich bei Kenntnis der schweren Behinderung für einen Schwangerschaftsabbruch entschieden.

Kernpunkt des Rechtsstreits war die Frage, ob zum Zeitpunkt der Schwangerschaft der Klägerin (1994) ein solcher Schwangerschaftsabbruch rechtlich zulässig gewesen wäre. Nur in diesem Fall hätte der von den Klägern behauptete Fehler der Beklagten überhaupt einen Schadensersatzanspruch auslösen können. Beide Vorinstanzen hatten dies verneint und die Klage deshalb abgewiesen.

Eine Besonderheit des Falles bestand darin, daß mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit bei einem Schwangerschaftsabbruch beide Kinder verloren gegangen wären, mindestens aber das gesunde Ungeborene geschädigt worden wäre. Die Kläger hatten insoweit behauptet, sie hätten sich – vor die Wahl gestellt – für den Abbruch der gesamten Schwangerschaft entschieden.

Der Senat hat die Entscheidungen der Vorinstanzen gebilligt. Nach der damaligen Rechtslage (vgl. zum Wortlaut des § 218a StGB in der seinerzeitigen Fassung Pressemitteilung des BGH Nr. 68/2001) wäre ein Abbruch der (gesamten) Schwangerschaft der Klägerin weder nach § 218a Abs. 2 noch nach Abs. 3 StGB a.F. gerechtfertigt gewesen.

Zunächst hat der Senat das Vorliegen einer medizinischen Indikation nach § 218a Abs. 2 StGB a.F. verneint. Er hat ausgehend von seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. etwa BGHZ 129, 178 ff.) den grundsätzlichen Schutzanspruch des ungeborenen menschlichen Lebens herausgestellt und betont, daß es konkreter Feststellungen für eine gravierende Ausnahmesituation der Schwangeren bedürfe, um einen Schwangerschaftsabbruch aus Gründen der Gesundheit der Mutter rechtfertigen zu können. Eine solche Ausnahmesituation hat er in den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen und den Behauptungen der Kläger zu der Gefahr einer Depression der Klägerin nicht gesehen.

Der Senat hat auch das Vorliegen der Voraussetzungen eines zulässigen Schwangerschaftsabbruchs wegen einer sogenannten embryopathischen Indikation nach § 218a Abs. 3 StGB a.F. verneint. Er hat hervorgehoben, daß es hier nicht um die typische Fallgestaltung des § 218a Abs. 3 StGB a.F. geht, bei der sich die Schwangerschaft auf ein vorgeburtlich geschädigtes Kind beschränkt und sich daraus die Frage ergibt, ob der Mutter die Belastung durch dieses Kind zugemutet werden kann. Dabei hat er offen gelassen, ob unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise auch der Gesamtabbruch einer solchen Zwillingsschwangerschaft gerechtfertigt sein könnte. In einem solchen Fall müßten jedenfalls die Anforderungen, die an die Bejahung der Zulässigkeit eines Schwangerschaftsabbruchs zu stellen seien, besonders hoch angesetzt werden. Der vorliegende Fall nötige nicht zu einer abschließenden Beurteilung dieser Frage, weil die vom Berufungsgericht vorgenommene Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden sei. Im Berufungsurteil werden die Beeinträchtigungen des Kindes beanstandungsfrei gewichtet; insbesondere ist es geistig vollkommen gesund, seine körperlichen Behinderungen ermöglichen zwar nur eine Fortbewegung im Rollstuhl, lassen jedoch eine Teilhabe am Leben in Familie und Gemeinschaft ohne weiteres zu. Im Hinblick auf die hohen Anforderungen an die Konkfliktslage in einer Fallgestaltung, wie sie hier gegeben ist, hat das Berufungsgericht zu Recht auch unter Berücksichtigung der klägerischen Interessen die Güterabwägung zu Gunsten des Lebensrechts der beiden Kinder vorgenommen; es hat keineswegs die Grenzen des für die Schwangere Zumutbaren zu weit gezogen.

Urteil vom 4. Dezember 2001 – VI ZR 213/00

Karlsruhe, den 4. Dezember 2001

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

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